Restrisiko
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
„Das Restrisiko ist dadurch gekennzeichnet, daß die Möglichkeit eines künftigen Schadensereignisses zwar praktisch, aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann<ref>BVerfGE 49, 89, 136 – Kalkar</ref>.“
Fußnoten
<references/>