Reitverein
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Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 26.11.1985 - VI ZR 9/85 = NJW-RR 1986, 572: "Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>