Rechtsscheinhaftung
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Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen BGB § 65 - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu einer Rechtsscheinhaftung entsprechend BGB § 54 S. 2 führen.<ref>OLG Celle, Urteil vom 14.10.1998 - 13 U 47/98 = NJW-RR 1999, 1052</ref>
Normen
- BGB § 54 S. 2
- BGB § 65 Namenszusatz
Rechtsprechung
- OLG Celle, Urteil vom 14.10.1998 - 13 U 47/98 = NJW-RR 1999, 1052: "Ein einmaliger Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen führt nicht zu einer Rechtsscheinhaftung entsprechend BGB § 54 S. 2."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>