Nebentätigkeit

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Begriff

Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung (BayNV § 2 Abs. 1).

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beiratstätigkeit eines Bürgermeisters in einer Tochtergesellschaft der RWE AG in Nordrhein-Westfalen<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 14</ref>:

"Der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Regelungszusammenhang der Verordnungsermächtigung abgeleiteten Vorgabe für den Verordnungsgeber nach § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. liegt der Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen zugrunde. Dass gegen die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen<ref>vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05 - BVerfGK 10, 186 (191-193)</ref>, folgt aus dem Zweck der Ablieferungspflicht: Sie dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert<ref>vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPlBG Nr. 1 - Rn. 15</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 14</ref>

Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes

Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beiratstätigkeit eines Bürgermeisters in einer Tochtergesellschaft der RWE AG in Nordrhein-Westfalen<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 14</ref>:

"Dagegen ist das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft des Beamten durch eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes durch Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Der Beamte darf diese Nebentätigkeiten gegen Entgelt ausüben, wenn und soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden<ref>vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 <255>; BVerwG, Urteil vom 06.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 <197> und BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 <353></ref>. Die Gleichstellung einer Nebentätigkeit mit einer solchen im öffentlichen Dienst durch § 3 Abs. 2 NtV NRW greift in das Grundrecht des betroffenen Beamten ein, weil sie eine Ablieferungspflicht aus § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW begründet. Dies schließt aus, eine Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine erlaubte Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zu begründen, wenn die Vergütung auch nicht mittelbar aus öffentlichen Kassen stammt. Eine derartige Pflicht würde gegen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG und als Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen."<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 14</ref>

Abgrenzung: Tätigkeit als Teil der Aufgaben des Hauptamtes

Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beiratstätigkeit eines Bürgermeisters in einer Tochtergesellschaft der RWE AG in Nordrhein-Westfalen<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 17/18</ref>:

"Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge auch aus dem vom Berufungsgericht angeführten § 76 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBG NRW a.F. in Verbindung mit §§ 73 ff StGB ergibt. Jedenfalls greift hier § 75a LBG NRW a.F. (nunmehr § 58 LBG NRW) ein. Hiernach hat ein Beamter eine Vergütung an den Dienstherrn abzuführen, wenn er sie für eine Tätigkeit erhält, die er wie eine Nebenbeschäftigung ausübt, die aber zu seinen dienstlichen Aufgaben im Haupt- oder Nebenamt gehört. Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen<ref>vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 zu § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes; Hervorhebung durch die Red.</ref>. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden.

Zwar nimmt die Zuordnung einer Aufgabe zu einem Hauptamt oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vor<ref>BVerwG, Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 3.81 - Buchholz 237.6 § 80 LBG Niedersachen Nr. 1 S. 2 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 <326></ref>. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Bürgermeister Hauptverwaltungsbeamter und nicht Laufbahnbeamter, sondern kommunaler Wahlbeamter ist. Damit nimmt er eine besondere Stellung im demokratischen Gefüge ein<ref>vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 m.w.N.</ref>, ist er doch unmittelbar demokratisch legitimiert und Organ der Gemeinde. Dieser besondere Status schließt es aus, die Zuordnung einer einzelnen Tätigkeit zum Hauptamt des Bürgermeisters stets von einer Organisationsentscheidung des Gemeinderates abhängig zu machen. Vielmehr bestimmt der Amtsträger innerhalb der durch das Kommunalverfassungsrecht gezogenen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht. Wird einem Hauptverwaltungsbeamten die Übernahme eines an seine Amtsstellung gebundenen Mandates im Beirat eines privaten Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist und dessen Leistungen zudem im Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen, angeboten, so nimmt er mit der Annahme dieses Angebotes seine Befugnis wahr, den Pflichtenkreis seines Hauptamtes zu konkretisieren. Jedenfalls dann, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung der Berufung in einen Beirat eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung ist, ist die Übernahme der Tätigkeit durch einen Bürgermeister nicht mehr dem privaten Bereich und der Freizeit des Beamten zuzuordnen, in der er seine Arbeitskraft ohne Ablieferungspflichten entgeltlich verwerten darf."<ref>BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09 Abs. 17/18</ref>

Ablieferungspflicht

Vergütungen nach BayNV § 9 Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

...

A 13 bis A 16, R 1 und R 2 .................. 6.864,85 €<ref>bezogen auf den Ersten Bürgermeister einer Gemeinde in Bayern mit 5000 bis 1000 Einwohnern (A16)</ref>. ...

Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach BayNV § 9 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, entfällt der Ablieferungsfreibetrag für die Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.(BayNV § 10 Abs. 1)

Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.(BayNV § 10 Abs. 2)

(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Absatz 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt - abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 - den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.(BayNV § 10 Abs. 3)

Stadt Burgkunstadt

Genehmigung von Nebentätigkeiten

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1b der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014 gehört zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters insbesondere auch die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

Normen

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)

  • KWBG Art. 30 Abs. 2: Die zur Ausführung des Abs. 1 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten und der Beamtinnen auf Zeit erlässt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des BayBG Art. 85.

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988

  • BayNV § 2 Abs. 1: Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

Verordnung über die Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung - KWB-NV)

Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)

  • Abschnitt 7

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05
  • BVerfG, Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76: "Welche Zusammenhänge dem Gesetzgeber für die Gleichstellung einer Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Dienst wesentlich erschienen, läßt sich aus dieser Sicht unschwer feststellen. Das mit der Einschränkung von Nebentätigkeiten verfolgte Ziel sollte nicht nur unmittelbar bei Tätigkeiten für Arbeitgeber mit Dienstherrneigenschaft durchgesetzt werden können. Die ins Auge gefaßte Regelung sollte vielmehr auch dahin erstreckt werden können, wo die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird."<ref>Absatz 94</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Fachbücher

Loseblattsammlungen

  • Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht des Bundes und der Länder. Loseblattsammlung

Fachartikel

  • Baßlsperger, Nebentätigkeiten von Beamten; Rechtsprobleme - Lösungsansätze, ZBR 2004, 369
  • Battis, Begrenzung und Kontrolle von Nebentätigkeiten, in Franke/Summer/Weiß, Öffenlliches Dienstrecht im Wandel, FS für Walther Fürst, 2002, 45
  • Beckmann/Hagmann, Die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch kommunale Spitzenbeamte, DÖV 2004, 937
  • Engelken, Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenamt und Abgeltungswirkung der Dienstaufwandsentschädigung eines Bürgermeisters, VBIBW 1996, 451
  • Fischer/Grittmann, Ablieferungspflicht von Vergütungen für Aufsichtsratslätigkeiten in kommunalen Unternehmen?, VBIBW 2004, 324
  • Kahl, Art. 2 Abs. 1 GG im Beamtenrecht - Eine grundrechtsdogmatische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Nebentätigkeitsrechts, ZBR 2001 , 225
  • Meier, Vertretung der Gemeinden in Unternehmen und Einrichtungen, StGR 1997, 16
  • Meier, Zur Abführungspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern für Aufsichtsrats- und sonstige Gremientätigkeiten in kommunalen Beteiligungsgeseltschaften, VR 2003, 237
  • Meier, Zur Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten kommunaler Spitzenbeamter. Der Gemeindehaushalt 1993, 230
  • Mirbach, Der Umfang der Auskunftspflicht des Beamten bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten, ZBR 1995, 64
  • Noack, Nebentätigkeit von kommunalen Wahlbeamten, StuG 1999, 269
  • Eva Marie Schnelle und RichardHopkins, Ausgewählte Probleme des Nebentätigkeitsrechts, NVwZ 2010, 1333
  • Thiedemann, Pflicht der kommunalen Wahlbeamten zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen an den Dienstherrrn, in Birk/Kunig/Sailer, Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht, Hans-Joachim Driehaus zum 65. Geburtstag, 2005, 409
  • Thieme, Die Doppelalimentation, DVBl. 2001, 1025

Sonstiges

Einzelfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />