Nebenangebote im Oberschwellenbereich

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Um bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Nebenangebote zuzulassen, muss der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 1 Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen (VgV § 35 Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 3).

Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 35 Abs. 3 Satz 1). Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde (VgV § 35 Abs. 3 Satz 2).

Vergaberichtlinie

Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern nach Richtlinie 2014/24/EU Artikel 45 Abs. 1 die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, Varianten vorzulegen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder — wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder verlangen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Artikel 45 Abs. 1</ref>

Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu oder schreiben sie diese vor, so nennen sie in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur vorgeschlagen werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Artikel 45 Abs. 2</ref>

Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Artikel 45 Abs. 3</ref>

Sektorenrichtlinie

Die Sektorenauftraggeber können den Bietern nach Richtlinie 2014/25/EU Artikel 64 Abs. 1 die Möglichkeit einräumen oder von ihnen verlangen, Varianten vorzulegen, welche die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen.

Die Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten zulassen oder verlangen und welche Mindestanforderungen die Varianten gegebenenfalls erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Sind Varianten zugelassen oder vorgeschrieben, so sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.<ref>Richtlinie 2014/25/EU Artikel 64 Abs. 1</ref>

Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.<ref>Richtlinie 2014/25/EU Artikel 64 Abs. 2</ref>

Mindestanforderungen an Nebenangebote im Oberschwellenbereich

"Nach VOB/A § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b , Art. 24 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2014/24/EU hat der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich in den Vergabeunterlagen die Mindestanforderungen zu nennen, die zugelassene Nebenangebote (Varianten) erfüllen müssen. Nur eine Erläuterung in den Vergabeunterlagen ermöglicht Bietern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme von den Mindestanforderungen, die Nebenangebote erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können<ref>(EuGH, Urt. v. 16.10.2003, C-421/01, juris Rn 29; BGH, Beschl. v. 07.01.2014, X ZB 15/13, juris Rn. 15, 16)</ref>."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - VII-Verg 31/14, Ziffer II. 1.c.</ref>

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 8 EU Abs. 2 Nr. 3: Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, hat er anzugeben,
a) in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind, insbesondere, ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.
Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
  • VOB/A § 13 EU Abs. 3: Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.

Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - VII-Verg 31/14: "Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit. b VOB/A EG, Art. 24 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2014/24/EU hat der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen die Mindestanforderungen zu nennen, die zugelassene Nebenangebote (Varianten) erfüllen müssen. Nur eine Erläuterung in den Vergabeunterlagen ermöglicht Bietern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme von den Mindestanforderungen, die Nebenangebote erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können (EuGH, Urt. v. 16.10.2003, C-421/01, juris Rn 29; BGH, Beschl. v. 07.01.2014, X ZB 15/13, juris Rn. 15, 16)."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>