Nachbesserung von Angeboten
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Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 56 Abs. 2 Satz 1 den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird (VgV § 56 Abs. 2 Satz 2).
Normen
- VgV § 56 Abs. 2
Rechtsprechung
- VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020. "Damit qualitativ gute Angebote nicht aus rein formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen, gibt es eine begrenzte Möglichkeit, Angebote nachzubessern. Das OLG Düsseldorf hat jüngst dazu ausgeführt, dass die seit 2016 geltenden Regelungen einer strengen Handhabung von Ausschlussgründen, die allein vom Gedanken formaler Ordnung geprägt sei, die gesetzliche Grundlage entzogen habe<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19 zu § 16a EU VOB/A)</ref>. Gemäß VgV § 56 Abs. 2 darf der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Angaben, die sich auf Fähigkeiten des Unternehmens beziehen, sogenannte Eignungskriterien, dürfen sogar korrigiert werden<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19)</ref>. Bei jeder Nachforderung muss der öffentliche Auftraggeber die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten. Das bedeutet, für alle Angebote mit einem gleichartigen Mangel muss der Auftraggeber eine gleichartige Nachbesserung anbieten."<ref>VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020</ref>
Fußnoten
<references/>