Mustervereinbarung mit Fotografiertem

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Checkliste für Entwurf einer Vereinbarung über Fotoaufnahmen von Personen

Die nachfolgende Checkliste dient zur vereinsinternen Verwendung. Die Checkliste soll zur Grundlage individueller Verhandlungen dienen. Die Checkliste darf im Rahmen der Vereinsarbeit nicht einseitig als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt werden, sondern die Vertragsbedingungen sind individuell mit den Vertragspartnern des Bürgervereins auszuhandeln. Die Checkliste hat rein internen Charakter ist nicht zur Weitergabe an Dritte vorgesehen.

Siehe auch Foto- und Bildrecht

Vertrag über Fotoaufnahmen von Personen (Bildnisse)

Version 0.1 - 16.05.2013 (Nicht freigegebene Alphaversion)

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort, Geburtsdatum]

- nachfolgend: Fotografierte Person -

wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung und Verwertung von Bildnissen getroffen:

§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck

(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:

.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder, Art der Bilder, z.B. Porträtfotos zum Zwecke der Anfertigung von Bildern für das Internetangebot des Bürgervereins sowie für Wahlwerbungszwecke, z.B. Flyer, Flugblätter, Wahlplakate)

(2) Soweit keine Einschränkungen nach § 3 vorgenommen werden, willigt die fotografierte Person in Herstellung, Verbreitung und Zur-Schau-Stellung der Aufnahmen zur Verwendung für (alle) Vereinzwecke des Bürgervereins ein. Umfasst sind insbesondere auch solche Zwecke, die erst nachträglich in die Satzung des Bürgervereins aufgenommen werden oder Zwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Bürgervereins.

§ 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Herstellung der Lichtbildaufnahmen

Die fotografierte Person stimmt der Herstellung von Lichtbildaufnahmen ihrer Person durch den Bürgerverein zu.

§ 3. Recht am eigenen Bild, Veröffentlichungsrecht

(1) Die fotografierte Person stimmt einer Veröffentlichung, Verbreitung und Zur-Schau-Stellung der nach § 2 hergestellten Lichtbildfaufnahmen durch den Bürgerverein zu. Die fotografierte Person räumt dem Bürgerverein das ausschließliche Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren und zu verbreiten.

(2) Hinsichtlich der Verwendung der Lichtbildaufnahmen werden folgende Konkretisierungen bzw. Einschränkungen vorgenommen:

  • ( ) Die Verwendung unterliegt keinerlei Beschränkungen
  • ( ) Die Verwendung unterliegt folgenden Beschränkungen:
    • ( ) Verwendung für Werbezwecke auf der Homepage des Bürgervereins
    • ( ) Verwendung für Wahlkampfzwecke (z.B. Wahlplakate, Online-Banner mit Wahlkampfbezug etc.)
    • ( ) Sonstiges. ...
    • ( ) Eine über die genannten Zwecke hinausgehende Verwendung bedarf der Zustimmung der fotografierten Person
  • ( ) Die Verwendung unterliegt grundsätzlich keinerlei Beschränkungen mit folgenden Ausnahmen:
    • ( ) Keine Verwendung für Werbezwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Verwendung für politische Zwecke z.B. im Wahlkampf bleibt gestattet)
    • ( ) Keine Lizenzierung an Agenturen, keine Weiterveräußerung, keine Lizenzierung unter eine Lizenz, die eine Weitergabe durch Dritte insbesondere im Internet gestattet <ref>Achtung, in diesem Falle müssen ggf. Einschränkungen im Rahmen der Lizensierung des jeweiligen Produkts vorgenommen werden, z.B. kann das Lichtbild nicht einfach ohne Einschränkung im Wiki des Bürgervereins publiziert werden, da dieses unter einer Creative Commons-Lizenz steht</ref>

§ 4. Recht der Bearbeitung

Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder der fotografierten Person bearbeiten und umgestalten. Die Bearbeitung und Umgestaltung umfasst insbesondere

  • das Freistellen des Porträtbildes,
  • das Einfügen eines Hintergrundes z.B. mittels Chromakey Green Screen,
  • die Anwendung von Filtern und Werkzeugen mittels Software,
  • die Verwerndung des Bildes für Fotomontagen
  • ...

Nichtzutreffendes bitte streichen


Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder. Die Bearbeitung darf nicht zu Entstellungen oder entwürdigender Darstellung der fotografierten Person führen.

§ 5. Vergütung

( ) Der Fotografierte erhält folgende Vergütung: ...

( ) Der Fotografierte erhält im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bilder für die Wahlwerbung seiner Person bzw. für Zwecke im Rahmen der von ihm unterstützten politischen Arbeit des Bürgervereins verwendet werden kein Honorar.


Nichtzutreffendes bitte streichen

§ 6. Nutzungs- und Verwertungsrechte

( ) Der Fotografierte ist berechtigt, die Bilder selbst zu nutzen und zu verwerten.

( ) Der Fotografierte ist berechtigt, die Bilder selbst zu nutzen und zu verwerten mit folgenden Einschränkungen:

  • im Rahmen der eigenen Homepage
  • zu eigenen Werbezwecken
  • ...

Nichtzutreffendes streichen.

( ) Die Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen ausschließlich dem Bürgerverein für die Vereinszwecke zu. Der Fotografierte ist nicht berechtigt, die Bilder selbst zu nutzen und zu verwerten.

( ) Der Bürgerverein kann die Nutzungsrechte an Dritte übertragen. Hierbei sind die Regelungen insbesondere zure Kündigung aus diesem Vertrag zu berücksictigen und zugrunde zu legen. Ausgeschlossen von der Rechtsübertragung sind:

( ) Veröffentlichung der Bilder unter einer Creative commons, GPL oder jeder sonstigen Lizenz, die dazu führen kann, dass im Falle der Vertragsbeendigung die Veröffentlichung der Bilder rechtlich nicht mehr unterbunden werden kann.

Nichtzutreffendes streichen.

§ 7. Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung

Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Die fotografierte Person hat das Recht, das Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung nach § 3 mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Der Bürgerverein hat mit Beendigung des Veröffentlichungs- und Verbreituzngsrechts die Lichtbildaufnahmen der fotografierten Person aus seinem Online-Angebot zu entfernen. Soweit Lichtbildaufnahmen der fotografierten Person noch nicht veröffentlicht wurden, hat eine Veröffentlichung nach Zugang der Kündigungserklärung zu unterbleiben. Wurden Lichtbildaufnahmen bereits in Print- oder sonstigen nicht-elektronischen, materiellen Produkten verwendet, dürfen diese ab Zugang der Kündigung nicht neu aufgelegt werden, bereits gedruckte Exemplare aber auch nach Beendigung des Verbreitungsrechts noch im Rahmen der Vereinszwecke aufgebraucht werden.

§ 8. Räumliche Nutzung

( ) Die Nutzung der Aufnahmen unterliegt keinen räumlichen Beschränkungen.

( ) Die Nutzung der Aufnahmen unterliegt folgenden räumlichen Beschränkungen: ...

Nichtzutreffendes streichen.

§ 10. Namensnennung

( ) Der Name des Fotografierten darf genannt werden.

( ) Der Name des Fotografierten darf nicht genannt werden.

( ) Der Name des Fotografierten muss genannt werden.

( ) ...

Nichtzutreffendes streichen.

§ 11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).


.....................................

Ort, Datum


......................................

Fotografierte Person


......................................

Bei Minderjährigen Unterschrift des / der gesetzlichen Vertreter


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)

Siehe auch

Fußnoten

<references />