Mustersatzung des Bündnis Informationsfreiheit für Bayern

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Hier arbeiten wir am Entwurf einer Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung für Burgkunstadt.

Entwurf einer Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Burgkunstadt<ref>Dieser Satzungsentwurf beruht auf der Mustersatzung des Bündnis Informationsfreiheit für Bayern http://informationsfreiheit.org/mustersatzung/ </ref>

(Informationsfreiheits-Satzung)

Version 5, Januar 2012

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt/Gemeinde vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der von der Stadt verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, die städtischen Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in städtischen/gemeindlichen Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt/Gemeinde.

(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt/Gemeinde geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Informationsfreiheit

(1) Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

(2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt/Gemeinde so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1.

(3) Die Gemeinde/die Stadt veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des Gemeinde-/Stadtrats, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne. Außerdem die Unterlagen über die von ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt/Gemeinde beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 9 dieser Satzung.

§ 3 Antragstellung / Ausgestaltung des Informationszugangs

(1) Alle nicht bereits nach ## § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt/Gemeinde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt/Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.

(2) Die Stadt/Gemeinde beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Die Stadt/Gemeinde gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle der Stadt/Gemeinde gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.

(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt/Gemeinde vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt/Gemeinde ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(5) Die Stadt/Gemeinde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(6) Die Stadt/Gemeinde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 4 Erledigung des Antrages

(1) Die Stadt/Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

  • die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt/Gemeinde Nachteile bereiten würde.
  • die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
  • durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
  • die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle. § 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt/Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt/Kommune ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.

§ 8 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

  • die oder der Betroffene willigt ein;
  • die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
  • die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;
  • die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;
  • die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

  • die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
  • die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.

§ 9 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 10 Städtische/gemeindliche Informationsfreiheitsbeautragte

(1) Die Stadt/Gemeinde ernennt eine städtische/gemeindliche Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, an die sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an die Oberbürgermeisterin/erste Bürgermeisterin oder an den Oberbürgermeister/ersten Bürgermeister zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen.

Wenn es in der Stadt/Gemeinde eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten

Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am …. in Kraft.

Quellen

  • Bündnis Informationsfreiheit für Bayern Das Bündnis Informationsfreiheit für Bayern setzt sich für Informationsfreiheit in Bayern ein. Solange es kein Landesgesetz gibt (das auch Kommunalbehörden zur Auskunft verpflichten würde), wirbt das Bündnis für die Idee, dass bayerische Kommunen sich selbst verpflichten, den Bürgerinnen und Bürgern Informationsrechte zu gewähren, durch eine kommunale Informationsfreiheits-Satzung. Dazu hat das Bündnis eine Mustersatzung vorgelegt. Annähernd 50 bayerische Kommunen haben inzwischen eine Informationsfreiheits-Satzung erlassen. Rund ein Viertel der Bevölkerung Bayerns hat auf diese Weise ein (begrenztes) Akteneinsichtsrecht erlangt.

Fußnoten

<references />