Leistungsverzeichnis

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Die Leistung ist nach VOB/A § 7b Abs. 1 in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis (Konstruktive Leistungsbeschreibung) zu beschreiben.

Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. (VOB/A § 7b Abs. 2)

Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. (VOB/A § 7b Abs. 3)

Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. (VOB/A § 7b Abs. 4)

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 206, NJW 1984, 2457: "Richtet sich die Kalkulation des Unternehmers dagegen nicht allein nach seinen eigenen Vorstellungen, sondern in erster Linie nach einem Leistungsverzeichnis des Bestellers, so umfaßt der vereinbarte Preis die Werkleistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart. Notwendig werdende Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten (§ 2 Nr. 1, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7 Abs. 1 Satz 4, Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69 = BauR 1971, 124; vom 23. März 1972 - VII ZR 184/70 = Schäfer/Finnern Z 2.301 Bl. 46, 47; vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82; Brandt a.a.O. S. 528 u. 530). Sie sind dann innerhalb der Mängelbeseitigung anrechnungsfähige "Sowieso"-Kosten. Entsprechendes muß gelten, wenn die Vertragsparteien auf Anregung des Auftragnehmers nicht nur den Leistungserfolg, sondern eine ganz bestimmte Ausführungsart ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht haben."

Siehe auch

  • Alternativposition/Wahlposition: "Unter "Wahlpositionen" sind grundsätzlich Leistungspositionen zu verstehen, in denen sich der Auftraggeber noch nicht festgelegen möchte und daher selbst mehrere Alternativen der Leistungserbringung ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine Alternative für den Zuschlag auswählt. Den Bietern wird bei einer derartigen Vorgehensweise gerade keine eigene Angabe von Leistungsalternativen ermöglicht."<ref>VK Bund, Beschluss vom 18.06.2012 - VK 2-53/12 II.1.a</ref>

"Die Aufnahme von Wahlpositionen in das Leistungsverzeichnis ist nicht grundsätzlich vergaberechtlich unstatthaft. Zwar tangiert sie die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 8 V0L/A) und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens (GWB § 97 Abs. 1), denn sie ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Unter engen Voraussetzungen statthaft ist der Ansatz von Wahlpositionen dennoch zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zur beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweiligen offen zu halten<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2002, Verg 25/02; Beschluss vom 24.03.2004, Verg 7/04; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006, Verg 1/06)</ref>."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref> Unter dem Gesichtspunkt des effizienten und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln besteht "ein legitimes Interesse ..., mit Hilfe der Ausschreibung und entsprechender Wahlpositionen die Kosten für die verschiedenen Ausführungsvarianten zu erfahren und die kostengünstigste zu bezuschlagen."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref>

Fußnoten

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