Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d.h. daß jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat. Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen<ref>(BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).</ref>

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 08.02.2001 – III ZR 268/00: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ... braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte<ref>(BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 -II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.)</ref>. Dabei ist es Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt<ref>(BGH, Urteil vom 20. März 1974 -VIII ZR 234/72 -NJW 1974, 991, 992)</ref>."<ref>Abs. 22</ref>

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>