Individualabrede
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Normen
- BGB § 305 Abs. 1 Satz 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
- BGB § 305b: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Fußnoten
<references/>