Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitratrichtlinie)

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Die Mitgliedstaaten haben Gewässer, die von Verunreinigung mit Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind (Artikel 3 Abs. 1 Nitratrichtlinie)<ref>und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ergriffen werden</ref> nach den Kriterien des Anhangs I der Nitrat-Richtlinie zu bestimmen.

Erstmals waren nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993<ref>Die Nitrat-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008</ref> alle bekannten Flächen als gefährdete Gebiete von den Mitgliedstaaten auszuweisen. Die Kommission musste hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 3 Abs. 4 ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre prüfen und gegebenenfalls ändern oder ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

Die Verprflichtung zur Gebietsausweisung besteht nach Artikel 3 Absatz 5 allerdings dann nicht, wenn die Mitgliedstaaten die Aktionsprogramme nach Artikel 5 der Nitrat-Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen. Die Bundesregierung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, wodurch eine Ausweisung von gefährdeten Gebieten nach der Nitratrichtlinie entfällt. Die Ausweisung nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete nach DüV § 13a dient damit lediglich der besseren Fokussierung von zusätzlichen und verstärkten Maßnahmen entsprechend Artikel 5 Absatz 5 der EU-Nitratrichtlinie. Es handelt sich bei diesen Gebieten also nicht um gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4<ref> Die nach Düngeverordnung und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (12.08.2020) ausgewiesenen roten Gebiete stellen also kein Verzeichnis der gefährdeten Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4 der Nitratrichtlinie dar.</ref>. Eine Übermittlung etwa der roten Gebiete als Informationen im Rahmen der Nitratberichterstattung nach Artikel 10 der Nitratrchtlinie ist somit grundsätzlich ebensowenig erforderlich.<ref>Quelle: Drucksache 19/22094, Seite 4</ref>.

Kriterien für die Bestimmung der Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Nitrat-Richtlinie

A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 der Nitrat-Richtlinie werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

  1. wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (außer Kraft) festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  3. wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.

B. Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner

  1. die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;
  2. den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);
  3. den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.

Verzeichnis der gefährdeten Gebiete

Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der Nitratrichtlinie gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses. Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen (Artikel 3 Abs. 5 der Nitratrichtlinie).

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen ihrer Düngegesetzgebung Aktionsprogramme nach Artikel 5 der EU-Nitratrichtlinie für das gesamte Bundesgebiet beschlossen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>. Die Bundesrepublik Deutschland hat parallel dazu auch einzelne gefährdete Gebiete festgelegt bzw. wird diese noch festlegen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

Gesetzgebungsverfahren

Normen

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>