Gewährträgerschaft
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Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 89 Abs. 4
Sparkassengesetz (SpkG)
- SpkG Art. 4 Trägerschaft und Haftung