Geheimhaltungspflicht
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Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere
- nach AO § 30 für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten
- Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen (BDSG § 5).
Abgrenzung
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 10 Abs. 1 und PostG § 39 - Postgeheimnis
Bundesgesetze
- AO § 30 Steuergeheimnis
- StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
- BDSG § 5 Datengeheimnis
- SGB I § 35 Sozialgeheimnis
- GewO § 139b Abs. 1 Satz 3
Landesrecht Bayern
- GO Art. 20 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- GO Art. 56a Geheimhaltung
Rechtsprechung
- VG Regensburg, Urteil vom 24.09.2014 - RO 3 K 14.383 - Rüge bzw. Missbilligung gegenüber einem Stadtratsmitglied durch Stadtrat bzw. Stadt wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht; Organkompetenz für eine Abänderung/Erweiterung des Vorwurfs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Umfang der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen
Publikationen
- Dr. Josef Ziegler, Würzburg, Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung - Schriftliche Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.
- Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder, BWGZ 12/2009, S. 460 ff.
- Knirsch, Information und Geheimhaltung im Kommunalrecht, 1987, S. 31.