Kategorie:Fischereirecht
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Die Regierung nimmt als Mittelbehörde die Aufgaben nach den Jagdgesetzen (Bundesjagdgesetz und Bayerisches Jagdgesetz) und dem Fischereirecht (Bayerisches Fischereigesetz und Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes) wahr.<ref>Quelle: https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/sicherheit/jagd/index.php</ref>
Rechtliche Einordnung
Das Fischereirecht ist ein eigentumsgleiches Recht<ref>Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 103</ref>.
Institutionen
- Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken
- Lehranstalt für Fischerei
- Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V.
- Landesfischereiverband Bayern e.V.
- Förderverein der Ehemaligen der Bay. Landesanstalt für Fischerei e. V. (FELS)
- Institut für Fischerei
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 41 Abs. 4:Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 25 Abs. 4 Satz 2: WHG § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- BayFiG Art. 1 Abs. 1
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Urteil vom 23.04.2013 - 8 B 13.386: Aus dem Fischereirecht (Art. 1 Abs. 1 BayFiG) kann keine Klagebefugnis hergeleitet werden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG 2010 anzufechten.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>
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