Feststellen der Erosionsfläche
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Liegen Anhaltspunkte nach BBodSchV § 3 Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. (BBodSchV § 3 Abs. 3)
Normen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- BBodSchV § 3 Untersuchung
- Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach BBodSchV § 3 Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>