Feststellen der Erosionsfläche

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Liegen Anhaltspunkte nach BBodSchV § 3 Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. (BBodSchV § 3 Abs. 3)

Normen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>