Familiennachzug

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Rechtsprechung

Zitate

  • "Die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen streben ein solches Zusammenleben an. Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der möglichen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG angesprochen. Denn nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Ehegatten und Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird, ist eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt. Insoweit wird die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im allgemeinen prägenden Regelungen der §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1626 ff. BGB bestimmt; ihnen liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten einander in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind und jedenfalls minderjährige Kinder Pflege und Erziehung im häuslichen Zusammenleben mit ihren Eltern erfahren<ref>vgl. BVerfGE 48, 327 [339]</ref>"<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83; 2 BvR 101/84; 2 BvR 313/84 Abs. 116</ref>
  • "Art. 6 Abs. 1 GG ist in den vorliegenden Fällen nicht etwa deshalb unanwendbar, weil die Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß sich ihre Angehörigen aufgrund eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Titels im Bundesgebiet befinden, darum bemüht sind, ihr Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen, die eheliche und familiäre Einheit indessen auch im jeweiligen Heimatland hergestellt werden könnte. Denn die in Anwendung der streitigen Wartezeitregelungen ergangenen Behördenentscheidungen bewirkten, daß das (unter Erlaubnisvorbehalt stehende) Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im konkreten Fall nicht aufgehoben wurde, sondern weiterhin wirksam blieb. Die dauerhafte Herstellung einer familiären Gemeinschaft wäre den Beschwerdeführern für die Zeit der Geltung dieses Verbots nur möglich gewesen, wenn ihre im Bundesgebiet lebenden Ehegatten oder Väter in das Heimatland zurückgekehrt wären und sich damit aus den deutschen Lebensverhältnissen, etwa einer erreichten wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie möglichen persönlichen Bindungen, gelöst hätten. In rechtlicher Hinsicht hätte eine solche Rückkehr zur Folge gehabt, daß eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung endgültig erloschen wäre. Bei dem Versuch einer neuerlichen Einreise wären die Rückkehrenden wie erstmals einreise- und aufenthaltsbegehrende Ausländer behandelt worden; insbesondere wären sie unter den Anwerbestopp gefallen. Dementsprechend hätten auch die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr die Erlaubnis zu einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten. Der den Betroffenen solchermaßen auferlegte Zwang, für geraume Zeit eine räumliche Trennung von ihren Angehörigen hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht endgültig aufzugeben und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, ist geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und muß sich daher an Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen. Insoweit kann nichts anderes gelten, als in Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschverheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird<ref>vgl. BVerfGE 19, 394, [397]; 35, 382 [408]; 51, 386 [397 f.]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83; 2 BvR 101/84; 2 BvR 313/84 Abs. 117</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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