Denkmalpflege
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Normen
Abgabenordnung (AO)
- AO § 52 Nr. 6
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG)
- BayDSchG Art. 22 Abs. 2: Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.