Biersteuer
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Gem. BierStV § 41 Abs. 1 ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch zubereitet und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr von der Biersteuer befreit.
Wenn man nicht im eigenen Haushalt braut, sondern etwa zu Demonstrationszwecken in einem Gasthaus, entsteht die Biersteuer mit der Herstellung ohne Erlaubnis gem. BierStG § 14 Abs. 4 Nr. 2. Für die hergestellte Menge Bier der Steuerklasse P12 ist unverzüglich eine Steueranmeldung vorzulegen. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 0,787 € x 12 (Steuersatz € je hl und Grad Plato) = 9,44 € je Hektolitern Bier. Beginn der Herstellung und Herstellungsort sind schriftlich vorab anzuzeigen.
Normen
- BierStV § 41 Abs. 1
- BierStG § 14 Abs. 4 Nr. 2