Bienen

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  • BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90: "a) Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienen­anflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grund­stückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat(§ 906 Abs. 2, Satz 1 BGB). b) Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind eine "ähnliche" Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. c) Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: außergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirt­schaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (S 906 Abs. 2, Satz 2 BGB), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>