Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins

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Bei der Beschlussfassung entscheidet nach BGB § 32 Abs. 1 Satz 3 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach BGB § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (BGB § 41 Satz 2).

Tagesordnung

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Amtlicher Leitsatz 2b</ref> "Welche Anforderungen in bezug auf die Genauigkeit der Bezeichnung zu stellen sind, ist aus dem Zweck der angeführten gesetzlichen Vorschrift, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben, zu entnehmen<ref>RG JW 1908, 674/675; BayObLGZ 1972, 29/33; BGB-RGRK 12. Aufl. 5. Lief. § 32 Rdnr. 7 und allgem. Meinung</ref>. Danach genügt die bloße Ankündigung „Satzungsänderungen" regelmäßig nicht, weil sie die Mitglieder völlig im Ungewissen über den Inhalt (und damit die Bedeutung) der beabsichtigten Änderungen der Satzung läßt<ref>KG JW 1934, 2161/2162; OLG Kiel JDR 24 §32 BGB Nr.2; BGB-RGRK a. a. 0.; Soergel BGB 11. Aufl. §32 Rdnr. 15; Palandt BGB 38. Aufl. § 32 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 32 Rdnr. 11; Stöber Vereinsrecht 3. Aufl. Rdnr. 181; Sauter-Schweyer S. 72 und 97; vgl. auch Reichert-Dannecker-Kühr Rdnrn. 362-364</ref>."<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196; das BayObLG hatte "lediglich in einem besonders gelagerten Fall die Tagesordnungsangabe „Satzungsänderungen" deshalb für ausreichend erachtet, weil den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich mitgeteilt worden war, daß formelle Satzungsänderungen durch Beanstandungen des Registergerichts notwendig geworden seien (BayObLGZ 1972, 29/34)</ref>.<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196</ref>

Stimmenthaltungen

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref> "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen."<ref>BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430 Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585</ref>

Sonderrechte

Sonderrechte eines Mitglieds können nach BGB § 35 nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

"Ein Sonderrecht liegt nach allgemeiner Auffassung ... bereits dann vor, wenn die Satzung einem Gesellschafter ein mitgliedschaftliches Recht einräumt, das ihm eine über die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte hinausgehende Vorzugsstellung verschafft<ref>(Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 14 Rdnrn. 18 und 19; Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 14 Rdnr. 9, Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 14 Rdnr. 17)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 3/88 = NJW-RR 1989, 542 Abs. 9</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bundesjagdgesetz

  • BJagdG § 9 Abs. 3: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

Fußnoten

<references/>