Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 07.11.2014
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS WAS)
Vom 07.11.2014
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
für die Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Mainroth, Neuses a. Main, Theisau und Weidnitz
in der Stadt Burgkunstadt einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserverw sorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer vereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
a) 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
b) 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
c) SS 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluß der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz I genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche oder der Bebauung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß dieser Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 rn2 begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m² eine Fläche von 10.000 m2.
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, oder die an die Was serversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung mr die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 fir die sich aus ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche Gleiches gilt auch fiir alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz I neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (S 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,46 Euro
b) pro m² Geschoßfläche 6,86 Euro
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 7 gilt entsprechend.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten Zähler entweder nach der Nenngröße (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, die bzw. der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße (Qn) bzw. von Wasserzählern mit dem Dauerdurchfluss (Q3)
Nenndurchfluss | Dauerdurchfluss (Q3) | EUR/Jahr | |
---|---|---|---|
bis | 2,5 (DN 20) | 4 | 39,60 |
bis | 10,0 (DN 40) | 16 | 60,00 |
bis | 15,0 (DN 50) | 25 | 829,80 |
bis | 40,0 (DN 80) | 63 | 1.125,00 |
über | 40,0 (DN 80) | 63 | 1.429,80 |
§ 10 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt Burgkunstadt zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt vom bis 31.12.2018 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,06 EUR.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger 'beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr ()1.01.2015 bis 31.12.2018 pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,06 EUR.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt Burgkunstadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12a Öffentliche Last
Die Beiträge und Gebühren ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Lasten.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine sol che Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Burgkunstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Burgkunstadt flir die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung Auskunft zu erteilen,
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag zum 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2010 außer Kraft.
Erste Bürgermeisterin