Abgabeschuldner
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Die Benennung des Schuldners gehört zum Mindestinhalt einer Abgabesatzung (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 2)
Normen
- KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 2: Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen.