Behördliche Pressearbeit

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Behördliche Pressearbeit ist schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln.<ref>VG Regensburg, Urteil v. 23.07.2019 – RO 4 K 17.1570 Abs. 23</ref>

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 207/01
    • "1. Zur Aufgabe einer Behörde gehört auch die Informierung der Presse über solche die Öffentlichkeit berührenden Vorgänge, die den der Behörde gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich betreffen.
    • 2. Bei der äußerungsrechtlichen Bewertung eines Zeitungsartikels, der einen einheitlichen und erst durch den Zusammenhang verständlichen Gedanken wiedergibt, dürfen nicht die einzelnen Sätze oder bestimmte Einzelformulierungen isoliert untersucht werden, vielmehr muß auf den gesamten zusammenhängenden Text abgestellt werden.
    • 3. Der Aussagegehalt eines Zeitungsartikels bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers eines derartigen Presseprodukts (hier: des Lesers des Lokalteils einer Regionalzeitung).
    • 4. Die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der wahrheitsgemäß und sachlich über eine Gerichtsverhandlung berichtet wird, die die Praktiken eines in der Mitteilung nicht namentlich genannten Unternehmens zum Gegenstand hatte, stellt keine Amtspflichtverletzung dar."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Verwaltungsgerichte

  • VG Regensburg, Urteil v. 23.07.2019 – RO 4 K 17.1570: "Die schlicht hoheitliche Pressearbeit der Strafverfolgungsbehörde zu einem von ihr geführten Ermittlungsverfahren steht zwar mit ihren Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege in Zusammenhang, dient aber insgesamt dem Zweck, die Öffentlichkeit zu informieren und ist damit nicht spezifisch justizmäßig in dem obengenannten Sinne<ref>(BVerwG, U.v. 14.3.1988 - 3 C 65/85 - juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 - juris Rn. 23)</ref>."<ref>Abs. 23</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>