Ausführungsbedingungen
(Weitergeleitet von Bedingungen für die Auftragsausführung)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Öffentliche Auftraggeber können nach Richtlinie 2014/24/EU Artikel 70 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)) besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können
- wirtschaftliche,
- innovationsbezogene,
- umweltbezogene,
- soziale oder
- beschäftigungspolitische
Belange umfassen.
Normen
EU-Richtlinien
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 70 Bedingungen für die Auftragsausführung: Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend GWB § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
- VgV § 34 Nachweisführung durch Gütezeichen
- VgV § 61 Ausführungsbedingungen: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß GWB § 128 Absatz 2 entspricht, gelten die VgV § 33 und VgV § 34 entsprechend.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 45: (1) Für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen gilt GWB § 128 Absatz 1 entsprechend. (2) Auftraggeber können Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in entsprechender Anwendung des § 127 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. (3) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen entspricht, gilt § 24 entsprechend.
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12: "Jedoch ist zu betonen, dass dies anders wäre, wenn die Verdingungsunterlagen die Übermittlung des fehlenden Dokuments oder der fehlenden Information vorschrieben und andernfalls der Ausschluss drohte. Denn es obliegt einem öffentlichen Auftraggeber, die von ihm selbst festgelegten Kriterien strikt einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 115)."<ref>Abs. 40</ref>
- EuGH, Urteil vom 05.12.2013 - Rs. C-561/12
- "[37] Der öffentliche Auftraggeber muss somit, auch wenn er im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über einen Verhandlungsspielraum verfügt, gleichwohl dafür sorgen, dass die Anforderungen des Auftrags, die er als verbindlich eingestuft hat, erfüllt werden. Andernfalls würde der Grundsatz, dass öffentliche Auftraggeber in transparenter Weise vorgehen, missachtet und das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Ziel verfehlt.
- [38] Könnten Angebote, die zwingende Voraussetzungen nicht erfüllen, im Hinblick auf Verhandlungen zugelassen werden, wäre im Übrigen die Festlegung solcher Voraussetzungen in der Ausschreibung sinnlos und es wäre dem öffentlichen Auftraggeber nicht möglich, mit den Bietern auf einer diesen gemeinsamen, in den zwingenden Voraussetzungen bestehenden Grundlage zu verhandeln und sie somit gleich zu behandeln."
Siehe auch
Fußnoten
<references/>