Baum
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Normen
- BNatSchG § 39 Abs. 5 Nr. 2: Es ist verboten, ... Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,"
Publikationen
- otz.de vom 15.04.2016 - 07:42 Uhr Stadt Tanna muss mit Geldstrafe wegen Baumfällaktion rechnen: "Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt prüft nach der Anzeige wegen der gefällten Bäume in der Frankendorfer Straße in Tanna mögliche Verstöße."