Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG)