Zweitwohnungsteuer

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Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;

Siehe auch

Fußnoten

<references />