Planungsleistung
Version vom 10. Dezember 2021, 09:40 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.
Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.