Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf
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Neutralität der Verwaltung
Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>
Rechtsprechung
Publikationen
- spiegel.de vom 27.02.2018 - Urteil des Verfassungsgerichts Bundesminister müssen sich parteipolitisch zurückhalten: "Bildungsministerin Wanka hatte die "Rote Karte" für die AfD gefordert: So hätte sie sich in diesem Amt aber nicht äußern dürfen, entschieden jetzt die Verfassungsrichter. Die AfD hatte geklagt."
- sueddeutsche.de vom 24.05.2017 - Karlsruhe - Wanka verteidigt AfD-Kritik vor dem Bundesverfassungsgericht
- zeit.de vom 18.12.2014 - Bundesverfassungsgericht: Ministerin Schwesig darf gegen die NPD mobilisieren