Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans
Version vom 18. Dezember 2020, 11:42 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
- zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
- benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans)
Normen
- GO Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans