Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit
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Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1).
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1
Fußnoten
<references/>