Prüfung und Wertung von Angeboten beim offenen Verfahren
Version vom 13. Dezember 2020, 20:17 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
(1) Formelle Angebotsprüfung Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung statt.
(2) Eignungsprüfung
Es folgt die Eignungsprüfung, GWB § 122: Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.
(3) Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ferner darf es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handeln.
(4) Wirtschaftlichstes Angebot
Schließlich wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 82 f.</ref>
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 56 Abs. 1 (Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen)
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Fußnoten
<references/>