Gewässerrandstreifen

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Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1 der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
  2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
  3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).

Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
  4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.

Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.

Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).

Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020

In der Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020 stellte Dr. Marcus Dinglreiter folgende Frage:

Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt?

Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die Wasserbehörde und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Lichtenfels (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayNatschGi. V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG).<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf Seite 103</ref>

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 38: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1)
  • WHG § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: ... 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

  • BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3: Es ist verboten, in der freien Natur ... 3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen), ...

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)

  • 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2 - 2.2.18.2. Anforderungen an die Gewässerunterhaltung: Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden. Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.

Siehe auch

Links

Fußnoten

<references/>