Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Version vom 6. September 2020, 17:45 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach WHG § 27 Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Oberirdische Gewässer, die nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach WHG § 27 Abs. 2 so zu bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Normen
- WHG § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- WHG § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer