Gewässer
Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :
- oberirdische Gewässer (Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.)
- Küstengewässer,
- Grundwasser (Grundwasser ist nach WHG § 3 Nr. 3 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
"Dem Grundwasser kommt ... für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von Seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei ... nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 203</ref>).
Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.
Im Sinne des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) ist ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer (StGB § 330d Abs. 1 Nr. 1).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 2 Anwendungsbereich
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 330d: Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 27. 1. 2011 – 7 C 3.10 = NVwZ 2011, 696: "Die Gewässereigenschaft entfällt für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung nicht ohne Weiteres dann, wenn diese das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet; auch in diesem Fall ist nach materiellen Kriterien zu beurteilen, ob durch die Verrohrung eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (Abweichung vom Urteil vom 31. Oktober 1975 – BVerwG 4 C 43.73 – BVerwGE 49, 293)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61.03 = NVwZ-RR 2003, 829: "Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es ohne Belang, ob das Gewässer formell und materiell illegal hergestellt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73: "1. In den sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fallen ausschließlich solche Gewässer, die den Merkmalen des § 1 WHG entsprechen; eine Überleitungsregelung in bezug auf die Gewässer früheren Rechts enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht. 2. Ein oberirdisches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes verläuft. 3. Unter solchen Voraussetzungen entfällt aber die Gewässereigenschaft für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (hier entschieden für einen als Abwassersammler benutzten und insoweit vollständig verrohrten Wasserlauf)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 25.75 = BVerwGE 55, 220: "1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. In Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muss außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlicher Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich. 5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 31 WHG für ein privat nütziges wasserrechtliches Ausbauvorhaben darf nicht offenbleiben ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des§ 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberverwaletungsgerichte
- OVG Sachsen, Urteil vom 23.03.2017 - 5 A 241/16: "1. Zur Frage der Gewässereigenschaft eines wasserführenden Grabens, der teilweise verrohrt ist. 2. Einem Gewässer kann neben der Gewässerfunktion keine Entwässerungsfunktion zukommen (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
- Gewässer erster Ordnung
- Gewässer zweiter Ordnung
- Gewässer dritter Ordnung
- Baggersee
- Gewässerverunreinigung
Fußnoten
<references/>