Gewässer
Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :
- oberirdische Gewässer: Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
- Küstengewässer,
- Grundwasser.
Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 2 Anwendungsbereich