Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Version vom 23. Juli 2020, 21:00 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können nach BayNatSchG Art. 5c im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.
Normen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>