Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald

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Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können nach BayNatSchG Art. 5c im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in BayNatSchG Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

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