Landschaftspflegeprogramm
Version vom 23. Juli 2020, 20:26 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können nach BayNatSchG Art. 5a im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
- Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
- Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
- Umsetzung der Landschaftspläne,
- Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
- naturschutzbezogene Information und Beratung.
Normen
Fußnoten
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