Einbeziehungssatzung
Die Gemeinde kann durch eine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
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Normen
- BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>