Grundsätze der Raumordnung
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Die Grundsätze der Raumordnung sind nach BayLplG Art. 6 Abs. 1 im Sinn des Leitziels nach BayLplG Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach BayLplG Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
Grundsätze der Raumordnung sind BayLplG Art. 6 Abs. 2:
- Nachhaltige Raumentwicklung
- Raumstruktur
- Versorgungs- und Infrastrukturausstattung
- Energieversorgung
- Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen
- Landschaftsbild
- Ökologische Funktionen des Raums
- Verteidigung und Zivilschutz
- Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum
Normen
Fußnoten
<references/>