Raumordnung

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Institutionen

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung<ref>http://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Home/home_node.html</ref> (BBR) ist eine für den Bundesbau zuständige Bundesoberbehörde. Zu den Aufgaben des BBR zählen die Betreuung von Bauangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland in Berlin, Bonn und im Ausland sowie die Bau-, Stadt- und Raumforschung.<ref>Quelle: https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/UeberUns/Aufgaben/aufgaben_node.html - abgerufen am 29.05.2020 um 09:25 Uhr</ref>

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

Als Ressortforschungseinrichtung berät das zum BBR gehörende Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) die Bundesregierung bei Aufgaben des Wohnungs-, Immobilien- und Bauwesens sowie der Stadt- und Raumentwicklung. Dem BBSR ist der Bundesenergiebeauftragte zugeordnet. Die vielfältigen Forschungsthemen des Instituts reichen vom energieoptimierten und nachhaltigen Bauen bis hin zur sozialen Stadtentwicklung. Neben zahlreichen weiteren Publikationen verantwortet das BBSR auch den Raumordnungsbericht, der über grundlegende wirtschaftliche und demografische Entwicklungen informiert und schwerpunktmäßig wichtige gesellschaftliche Themen im Kontext der Raumentwicklung behandelt. Einen Überblick über die Forschungsthemen des Instituts bietet der Jahresbericht „Forschung im Blick“.<ref>Quelle: https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/UeberUns/Aufgaben/aufgaben_node.html - abgerufen am 29.05.2020 um 09:28 Uhr</ref>

Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V.

Der Deutsche Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. befasst sich mit Grundsatzfragen und Zukunftsperspektiven der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Raumentwicklung.<ref>Seite „Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. April 2019, 05:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deutscher_Verband_f%C3%BCr_Wohnungswesen,_St%C3%A4dtebau_und_Raumordnung&oldid=187282686 (Abgerufen: 30. Mai 2020, 12:00 UTC) </ref>

Die Europäische Union und die Städtebau-, Wohnungsbau- und Baupolitik in Deutschland

Die Städtebau- und Wohnungspolitik liegt in der Europäischen Union in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Dasselbe gilt für das Bauwesen, soweit es um Fragen der baulichen Sicherheit geht. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind für diese Politikfelder im Wesentlichen die Länder und Gemeinden zuständig.<ref>Quelle: http://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/01654-01.htm - abgerufen am 30.05.2020 um 14:34 Uhr</ref>

Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (BayLplG Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (BayLplG Art. 2 Nr. 2)

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (BauGB § 1 Abs. 4). Ein Bauleitplan, der gegen ein Ziel der Raumordnung verstößt, ist nichtig.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9946 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)</ref>

Landesplanung

Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
  2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
  3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.

Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach BauGB § 1 Abs. 1, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

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Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.(BauGB § 1 Abs. 3)

Die Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (BauGB § 1 Abs. 5)

Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.

Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>

Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:

Normen

Gesetze

Raumordnungsgesetz (ROG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)

Verordnungen

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Regionalplan Region Oberfranken West (4)

Publikationen

  • BBR, Raumordnungsbericht 2005

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>