Raumordnung
Institutionen
Ziele der Raumordnung
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (BayLplG Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (BayLplG Art. 2 Nr. 2)
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (BauGB § 1 Abs. 4). Ein Bauleitplan, der gegen ein Ziel der Raumordnung verstößt, ist nichtig.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9946 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)</ref>
Landesplanung
Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2
- unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
- Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe
- sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
- sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
- ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).
Normen
Gesetze
Raumordnungsgesetz (ROG)
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 1 Abs. 4
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Verordnungen
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Regionalplan Region Oberfranken West (4)
Publikationen
- BBR, Raumordnungsbericht 2005
Siehe auch
Fußnoten
<references/>