Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit
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Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach BGB § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Normen
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
- BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
- BGB § 44 Zuständigkeit und Verfahren
Fußnoten
<references/>