Ruhen der Mitgliedschaft

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"Das Ruhen der Mitgliedschaft ist von dem Ausschluss aus dem Verein sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Auswirkungen wesensverschieden<ref>(vgl. RG JW 1929, 847/848 f.; Soergel BGB 11. Aufl. § 39 Rdnr. 9)</ref>. ... Der Verein ist in der Gestaltung seiner Organisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich frei. Auf Grund dieser Vereinsautonomie kann eine Vereinssatzung deshalb auch vorsehen, daß die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig ruht<ref>(RG a. a. 0.; Soergel a. a. 0.; Reichert-Dannecker-Kühr Rdnr. 661; Sauter-Schweyer S. 48)</ref>."<ref>BayObLG, Beschluss vom 12.10.1979 - BReg. 2 Z 37/79 = BayObLGZ 1979, 351</ref>

Rechtsprechung

dem Verein bei Erfüllung bestimmter satzungsmäßiger Voraussetzungen zulässig ist<ref>(Ermann BGB 6. Aufl. § 39 Anm. 4; vgl. auch RG HRR 1930 Nr. 199)</ref>, kann offen bleiben. Das bloße Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Rechtsstreits zwischen Vereinsmitglied und Verein kann jedenfalls an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft werden, ohne daß hierdurch der Anspruch des Vereinsmitglieds auf Gewährung rechtlichen Gehörs unangemessen verkürzt werden würde, wenn — wie hier — das auslösende Ereignis in einem von dem Mitglied selbst herbeigeführten unzweideutigen Sachverhalt (Klageerhebung) besteht. Auch inhaltlich kann die neue Satzungsbestimmung nicht als zweifelsfrei unzulässig angesehen werden. Der im Vereinsrecht — abgesehen von § 35 BGB — geltende Grundsatz der Gleichbehandlung<ref>(BGHZ 47, 381/385 ff.; Soergel § 25 Rdnr. 26)</ref> ist nicht verletzt, weil die Bestimmung jedes Vereinsmitglied gleich betrifft. Die Rechtsfolge des Ruhens der Mitgliedschaft verstößt auch nicht in der Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<ref>(vgl. Soergel a. a. 0.;BGHZ 16, 317/322)</ref>, daß die Löschung der Bestimmung von Amts wegen im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB geboten wäre. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht so sehr darauf an, ob und inwieweit eine Satzungsbestimmung zulässig wäre, wonach ein Vereinsmitglied auch ohne Angabe von (wichtigen) Gründen und nach Belieben aus dem Verein ausgeschlossen werden kann<ref>(hierzu Staudinger BGB 11. Aufl. §35 Rdnr. 7; Palandt BGB 38. Aufl. §25 Anm. 3b m. Nachw.)</ref>. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Bestimmung den — zulässigen — Zweck verfolgt, Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Verein nicht (weiter) in den Verein, insbesondere in die Mitgliederversammlung, hineinzutragen."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>