Auskunftspflicht des Vereinsvorstands
Version vom 12. Mai 2020, 13:39 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Den Mitglieder und der Mitgliederversammlung steht gegen den Vorstand ein Auskunftsrecht nach BGB § 27 Abs. 3, BGB § 666 über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 27 Rn. 6; vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02 = NJW-RR 2003, 830 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Normen
- BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
- BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02 = NJW-RR 2003, 830:"Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>