Vorstand des Vereins
Version vom 8. Mai 2020, 15:37 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Verein muss einen Vorstand haben (BGB § 26 Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (BGB § 26 Abs. 1 Satz 3). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (BGB § 58 Nr. 3).