Vorstand des Vereins

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Verein muss einen Vorstand haben (BGB § 26 Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (BGB § 26 Abs. 1 Satz 3). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (BGB § 58 Nr. 3).

Normen

Siehe auch