Vereinssatzung
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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Mindestinhalt
Name und Sitz des Vereins (BGB § 57)
Eintragungsabsicht
Die Vereinssatzung muss ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (BGB § 57 Abs. 1).
Zweck des Vereins (BGB § 57 Abs. 1)
Vereinsvorstand (BGB § 26)
Mitgliederversammlung (BGB § 32)
Mitgliedschaft
Beitritt
Austritt
Ausschließung
Beitragspflicht (BGB § 58 Nr. 2)
Satzungsänderungen (BGB § 33)
Auflösung und Anfallberechtigung (BGB § 41 und BGB § 74)
Normen
- BGB § 25: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.