Austritt aus dem Verein
Version vom 5. April 2020, 17:27 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Austritt nach Austritt aus dem Verein)
Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.
Normen
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />